FAQ zum Aufsichtsrechtlichen Meldewesen

Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Aufsichtsrechtliche Meldewesen zusammengestellt.

In Deutschland sind es die BaFin und die Bundesbank, welche von den KVGen bzw. den verwalteten AIF regelmäßige Meldungen abfordern. Daneben steht noch der BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.), welcher von seinen Mitgliedern ebenfalls regelmäßige Datenlieferungen abfordert.

An die Bundesbank haben alle AIF gem. § 18 BBankG eine regelmäßige Statistikmeldung abzugeben. Je nach Gesellschafts- bzw. Anlagestruktur können noch weitere Meldungen hinzukommen, wie z.B. eine Millionenkreditmeldung oder Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung. Die Statistik über Investmentvermögen ist monatlich abzusetzen.

Die BaFin fordert von AIF bzw. den verwaltenden KVGen regelmäßig die sog. AIFMD-Meldung nach § 35 KAGB, Art. 110 Lvl. II VO. Je nach Fondsstruktur und AuM sind die Meldungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich abzusetzen.

Ja, der § 18 BbankG ist für registrierte KVGen ab dem Beitritt des ersten Anlegers bzw. des ersten Mittelabrufes für alle AIF anwendbar. An die Bafin ist auch von registrierten oder intern verwalteten AIF zu melden. Die Rechtsgrundlage bildet hierfür der § 44 KAGB.

Das aufsichtsrechtliche Meldewesen bleibt eine Spezialmaterie, welche nicht ohne Weiteres oder mit einfachen Mitteln bewältigt werden kann (zumindest nicht effizient bzw. skalierbar). Gleichwohl besteht die oben genannte Pflicht und diese ist auch bußgeldwährt. Sowohl die Bundesbank als auch die BaFin sind in der regelmäßigen Prüfung der Meldepflichten (bei fehlenden Meldungen als auch inhaltlich bzgl. der Qualität der Meldungen) und ahnden Verstöße.

Die Bundesbank hat kürzlich auf die ab 2024 geltende EZB Verordnung und auf das „Non Compliance Framework“ hingewiesen. Ab Inkrafttreten werden wiederholt fehlerhafte und nicht korrigierte Meldungen sowie wiederholt fehlende Meldungen nach dem neuen System mit Sanktionen geahndet.

Ja, sowohl die BaFin als auch die Bundesbank sind dabei, die Meldepflichten inhaltlich zu prüfen, und haben schon Änderungen angekündigt. Die Bundesbank ist kürzlich schon konkret geworden und hat den Zeitpunkt auf das Jahr 2024 festgelegt. Doch schon für das Jahr 2023 könnten die Umsetzungsprojekte starten – je nach dem, wann die „neuen“ Meldepflichten bekannt gegeben werden.

Wohl nicht. Die Meldungen werden gegenwärtig im Format .xml an die Aufsichtsbehörden übermittelt. Damit wird schon eine relativ moderne Technik genutzt. Neben den angekündigten inhaltlichen Änderungen wird das Format aller Voraussicht nach konstant bleiben.